Nachwuchs

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Diese Seite soll alles thematisieren, was bei der Geburt eines Kindes im Ausland wichtig ist (und vielleicht anders als in Deutschland).

Wichtige Informationen findet man auch auf den Service Seiten des deutschen Konsulats.


Geburtsurkunde, Pass, Staatsangehörigkeit[Bearbeiten]

  • Allgemein bekommst Du die Geburtsurkunde von einer Behörde im Geburtsland, und mit diesem Dokument kannst Du im deutschen Konsulat bzw. der Botschaft einen Pass oder Kinderausweis für das Kind beantragen. ACHTUNG: der Antrag muss innerhalb des ersten Jahres gestellt werden !!!
  • Ein Pass ist teurer als ein Kinderausweis, braucht man aber für manche Länder (USA). Für die EU reicht ein Kinderausweis.
  • Für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde benötigt man zusätzlich zum Antrag jeweils (Original oder beglaubigte Kopien!): Geburtsurkunde des Geburtslandes (ist darin nicht der Geburtsort, sondern wie in manchen amerikanischen Geburtsurkunden das County eingetragen, benötigt man zusätzlich ein "proof of birth-letter" des Krankenhauses), Heiratsurkunde der Eltern, Reisepässe der Eltern, ggf. Vaterschaftsanerkennung, ggf. Bescheinigung über Namensführung der Mutter, ggf. Promotionsurkunde.
  • Für die Ausstellung eines deutschen Passes benötigt man zusätzlich zum Antrag jeweils (Original oder beglaubigte Kopien) und zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen für eine Geburtsurkunde: Passfotos, gültige Aufenthaltsberechtigung des Antragsstellers bzw. der Eltern im Aufenthaltsland(Green Card, Visa, ...), Einverständniserklärung der Eltern.
  • Eine deutsche Geburtsurkunde benötigt man nicht für die Ausstellung eines Passes. Man kann also gleichzeitig eine deutsche Geburtsurkunde sowie Passdokumente beantragen.
  • Beide Eltern sowie das Kind müssen für die Passbeantragung in der zuständigen Auslandsvertretung anwesend sein. Eine deutsche Geburtsurkunde kann auch auf dem Postweg an die Auslandsvertretung geschickt werden.
  • Die Unterlagen koennen als Kopie zusammen mit den Originalen mitgebracht werden (und werden dann von dem Konsulatsbeamten gegen Gebühr bestaetigt). Es können auch beglaubigte Kopien eingereicht werden. Das "brith certificate" reicht als Bestätigung des legalen Aufenthaltes (ein Pass oder Visum des Gastlandes für das Kind ist normalerweise nicht nötig).
  • Hat man noch einen Wohnsitz in Deutschland (siehe Melderecht), ist für die Ausstellung der Geburtsurkunde das entsprechende Standesamt zuständig. Die Botschaft leitet den Antrag samt Unterlagen dann dorthin weiter, oder man erledigt die Beantragung selbst bei einem Heimatbesuch oder nach Rückkehr nach Deutschland. Letzteres ist sicherlich am unkompliziertesten und dauert bei kleinen Gemeinden z.T. nur wenige Tage. Hat man keinen Wohnsitz in Deutschland mehr, ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Die Bearbeitungsdauer im Standesamt Berlin 1 wird mit 1 Jahr angegeben. Entsprechende Kosten sind an das zuständige Standesamt zu überweisen. Ist das Kind in Deutschland eingetragen (kann auch im Familienbuch eingetragen werden), kann man dort später jederzeit einfach eine neue Abschrift der Geburtsurkunde bekommen.


EU[Bearbeiten]

  • In der EU kann man für ein Kind zwei Geburtsurkunden beantragen: zum einen die Geburtsurkunde des Landes, in dem dein Kind das Licht der Welt erblickte und zum anderen die deines Heimatlandes.
  • In Großbritannien:
    • Geburt wird irgendwo beim Council angemeldet (vom Krankenhaus etc.)
    • mit Geburt in GB hat das Kind automatisch das Recht auf Staatsangehörigkeit
    • man kann dann mit der britischen Urkunde in der dt. Botschaft einen deutschen Pass bekommen, damit keine Eltern mit dt. Pass mit Kindern mit brit. Pass unterwegs sind.
    • Sprache der Urkunde ist kein Thema - die Botschaft wird solche Fälle dutzende, wenn nicht hunderte von Malen im Jahr haben.

USA[Bearbeiten]

  • In den USA geborene Kinder deutscher Eltern erhalten automatisch die US- und deutsche Staatsangehoerigkeit. Die doppelte (deutsch/amerikanische) Staatsbürgerschaft kann später auch behalten werden. Man kann bei vielen Postämtern den US Pass beantragen, dazu benötigt man:
    • US-Geburtsurkunde (wird im Krankenhaus beantragt und kommt nach 2-4 Wochen mit der Post vom Department of Health/Vital Records, weitere offizielle Kopien können dort persönlich, per Post oder online beantragt werden, kosten 10 Dollar/Kopie + ggf. Bearbeitungsgebühr und Versand)
    • Social Securtiy Number des Kindes (wird auch im Krankenhaus beantragt und kommt nach ca. 4 Wochen per Post)
    • Antrag auf den Pass DS-11 (siehe http://travel.state.gov/passport/get/first/first_830.html )
    • 2 US Passfotos
    • Anwesenheit beider Eltern (und Kind) und ID der Eltern (z.B. Reisepass oder US Drivers License). Es kann auch nur ein Elternteil anwesend sein, dann sind aber beglaubigte Unterlagen noetig.
    • Gebuehr, ca. $80 plus $25 fuers Postamt (per Check oder ggf. auch Kreditkarte)
    • Der Pass wird dann in ca. 4 - 6 Wochen zugeschickt. Fuer mehr Geld kann man auch einen Eilantrag stellen (60 $, Bearbeitungsdauer 2-3 Wochen).
  • Ein in den USA geborenes Kind muss mit seinem USA-Pass ein- und ausreisen und braucht daher nicht zwingend einen deutschen Pass (Kinderausweis reicht, ist guenstiger und in weniger als 1 Woche zu bekommen).
  • Es ist zu empfehlen mehrere offizielle Kopien (certified copies) des US-birth-certificates zu besorgen, was nur bei der entprechenden lokalen USA Behörde moeglich ist. Man kann diese Urkunde nicht einfach kopieren (zumindest nicht fuer USA Geschäfte).

Namensgebung[Bearbeiten]

  • Für die Namensgebung gelten jeweils die Bestimmungen des jeweiligen Landes der Geburtsurkunde (siehe oben). Es ist daher möglich, dass ein Kind zwei unterschiedliche Namen bekommt, wenn ein Name auf der Geburtsurkunde nicht fuer den deutschen Pass anerkannt wird. Es ist daher sinnvoll bei einem ungewöhnlichen Namen vorsichtshalber einen etwas normaleren Zweitnamen zu vergeben, aus dem auch das Geschlecht des Kindes hervorgeht.

Kindergeld[Bearbeiten]

  • Kindergeld für in Deutschland geborene Kinder: Kindergeld kann ggf. weiterbezogen werden, wenn man bei einem befristeten Auslandsaufenthalt weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland hat. Im Vorlauf dieser hierfür notwendigen Einzelfallentscheidung werden Fragen zu Wohnsitz, Wohneigentum, Steuerpflichtigkeit und beabsichtigten Aufenthalten und deren Dauer in Deutschland gestellt. Es lohnt sich, diese Fragen frühzeitig mit der Familienkasse zu klären, da man sich auf einen langwierigen Entscheidungsprozess einstellen muss. Derartige Fragestellungen gehören halt nicht zum Alltagsgeschäft der meisten Familienkassen.
  • Kindergeld für im Ausland geborene Kinder: Ein Kindergeldantrag für ein Kind, für das "nur" eine ausländische Geburtsurkunde vorgelegt werden kann, wird in der Regel mit der Begründung abgelehnt, dass ein im Ausland geborenes Kind einen Wohnsitz erst mit dem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet und daher kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Mit einer möglichen Nachbeurkundung der Geburt und Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde (s.o.) kann man auch eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse erhalten. Wird diese Bescheinigung der Familienkasse mit dem Kindergeldantrag vorgelegt, wird die Familienkasse aufgrund des ausländischen Geburtsortes die Vorlage einer Meldebestätigung der deutschen Gemeinde mit Angabe des Meldedatums verlangen. Wenn die Eltern also noch einen Wohnsitz in Deutschland haben, sollten sie also nicht nur baldmöglichst vor Ort die Nachbeurkundung vornehmen, sondern das Kind auch am deutschen Wohnort der Eltern melden. Letzteres geschieht abhängig von der Gemeinde nicht unbedingt automatisch mit der Nachbeurkundung der Geburt. Die Genehmigung des Kindergeldantrags ist dann auch wieder eine Einzelfallentscheidung der Familienkasse.
  • Siehe auch http://www.bafoeg-aktuell.de/soziales/kindergeld/anspruch.html
  • Info: Als J1/J2 (siehe Steuern USA) ist man in den USA fuer die ersten zwei Kalenderjahre 'exempt individual for presence test' und somit nur 'non-resident alien for tax purposes'. Man bleibt in Deutschland unbeschraenkt steuerpflichtig in dem Jahr, indem man in den USA ankommt, und im Folgejahr.

Elterngeld[Bearbeiten]

  • Elterngeld kann nur bezogen werden, wenn man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wohnsitz wird hier wohl nicht im Sinne des Melderechts interpretiert. D.h. es reicht nicht aus, während des Auslandsaufenthaltes noch in Deutschland gemeldet zu sein. Sollte ein Elternteil allerdings nachweisen können, dass er sich mit dem Kind / den Kindern überwiegend in Deutschland aufhält, d.h. nicht vollständig dem Stipendiaten ins Ausland folgt, dann besteht Anspruch auf Elterngeld.

Mutterschaftsgeld[Bearbeiten]

  • Mutterschaftsgeld: Folgt eine Partnerin dem Stipendiaten in der Elternzeit ins Ausland und ist zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei in der Elternzeit gesetzlich krankenversichert, sollte man unbedingt mit der gesetzlichen Krankenversicherung abklären, ob die beitragsfreie Krankenversicherung während des befristeten Auslandsaufenthaltes weiterbestehen kann. Eine Meldeadresse in Deutschland hierfür wird allerdings Voraussetzung sein. Selbstverständlich besteht damit dann kein Versicherungsschutz im Ausland. Trotzdem können aber folgende Vorteile bestehen: Fällt die Entscheidung für die Krankenversicherung im Ausland auf eine im Gastland z.B. über die Universität angebotene Krankenversicherung, dann besteht auch für (Urlaubs-)Aufenthalte in Deutschland der gesetzliche Krankenversicherungsschutz. Sollte sich dann im Ausland weiterer Nachwuchs ankündigen, kann man ggf. sogar erfolgreich Mutterschaftsgeld beantragen.

Links[Bearbeiten]